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   OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10515/13   

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https://dejure.org/2014,3431
OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10515/13 (https://dejure.org/2014,3431)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.02.2014 - 10 A 10515/13 (https://dejure.org/2014,3431)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Februar 2014 - 10 A 10515/13 (https://dejure.org/2014,3431)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 106 Abs 5a GG, Art 106 Abs 6 S 2 GG, Art 28 Abs 2 GG, § 13 Abs 1 FinAusglG RP, § 13 Abs 2 FinAusglG RP
    Kommunalrecht - Verfassungsmäßigkeit der progressiven Staffelung des Kreisumlagesatzes durch die Landkreise gemäß § 25 Abs 2 S 3 Nr 2 FinAusglG RP

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verstoß gegen das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung durch die Befugnis der Landkreise zur teilweisen Abschöpfung einzelner Gemeinden durch eine progressive Staffelung des Kreisumlagesatzes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verstoß gegen das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung durch die Befugnis der Landkreise zur teilweisen Abschöpfung einzelner Gemeinden durch eine progressive Staffelung des Kreisumlagesatzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Progressive Kreisumlage des Eifelkreises Bitburg-Prüm rechtmäßig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kreisumlage mit progressivem Anteil für steuerkräftige Gemeinden ist verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kreisumlage mit progressivem Anteil für steuerkräftige Gemeinden ist verfassungsgemäß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2014, 589
  • DÖV 2014, 536
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.01.1998 - VGH N 2/97
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10515/13
    Vielmehr ist dem Gesetzgeber in dieser Hinsicht ein weites Ermessen eingeräumt, welches seine Grenzen im Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung und damit letztlich im Willkürverbot findet (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 30. Januar 1998 - VGH N 2/97 - AS 26, 391 [396]).

    Die Kreisumlage als solche erweist sich damit gleichsam als notwendiger Bestandteil des derzeitigen Finanzausgleichssystems (vgl. hierzu VerfGH RP, Urteil vom 30. Januar 1998 - VGH N 2/97 - AS 26, 391 [400 ff.]; OVG RP, Urteil vom 25. September 1985 - 2 C 48/84 - AS 20, 58 [67]).

    Vor diesem Hintergrund erscheint es vom Grundsatz her sachgerecht, wenn das Gesetz den Kreisen die Möglichkeit einräumt, überdurchschnittliche Steuerkraft einzelner Gemeinden durch eine progressive Staffelung des Umlagesatzes teilweise abzuschöpfen und so ihren Nachteil bei der Verteilung der Schlüsselzuweisungen "verursachergerecht" auszugleichen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - BVerwG 8 C 1.12 -, juris Rn. 30; VerfGH RP, Urteil vom 30. Januar 1998 - VGH N 2/97 - AS 26, 391 [405 f.]; OVG RP, Urteil vom 29. September 1987 - 7 A 94/86 - AS 21, 420 [422] zum sog. "Splitting"; VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 8. Februar 1999 - 1 K 577/98.NW - DVP 2000, 84 [86]).

    Aus verfassungsrechtlicher Sicht stellt diese Unschärfe die sachliche Berechtigung progressiver Umlagesätze im Gesamtsystem des Finanzausgleichs nicht in Frage (vgl. hierzu auch VerfGH RP, Urteil vom 30. Januar 1998 - VGH N 2/97 - AS 26, 391 [402, 405 ff.]), was auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.

    Sie entspricht dem Einwohner gleich Einwohner-Prinzip, welches dem geltenden Finanzausgleichssystem zugrunde liegt und auf die grundsätzliche Gleichbehandlung des Finanzbedarfs aller kommunalen Gebietskörperschaften nach Einwohnern abzielt (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 30. Januar 1998 - VGH N 2/97 - AS 26, 391 [397]).

  • BVerfG, 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04

    Mindesthebesatz von 200 % bei der Gewerbesteuer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10515/13
    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für die Festlegung eines Mindestsatzes von 200 v. H. für die Erhebung der Gewerbesteuer in § 16 Abs. 4 Gewerbesteuergesetz bejaht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 2 BvR 2185/04 und 2 BvR 2189/04 - juris).
  • BVerwG, 27.10.2010 - 8 C 43.09

    Kommunale Selbstverwaltung; kommunale Finanzhoheit; Gestaltungsspielraum;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10515/13
    Im Übrigen schließt die von Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete kommunale Finanzhoheit es sogar nicht aus, unter Umständen im Wege der staatlichen Kommunalaufsicht eine Senkung der Realsteuerhebesätze zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2012 - 8 C 43/09 - juris Rn. 27).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 14.02.2012 - VGH N 3/11

    Kommunaler Finanzausgleich muss bis 1. Januar 2014 neu geregelt werden - Hohe

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10515/13
    Dementsprechend hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz entschieden, dass die Gemeinden zur Bewältigung der kommunalen Finanzkrise ihre Kräfte größtmöglich anspannen, insbesondere ihre Einnahmenquellen angemessen ausschöpfen müssen (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 14. Februar 2012 - VGH N 3/11 - AS 41, 29 [58]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.04.2008 - 2 A 10828/07

    Umlage für den Fonds "Deutsche Einheit"

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10515/13
    bb) In den Jahren 2003 bis 2012 haben sich folgende Salden aus den fiktiven Ist-Einnahmen der Klägerin aus den Realsteuern bei Berücksichtigung der Nivellierungssätze, den Anteilen an dem Aufkommen der Umsatz- und Einkommensteuer, den Zahlungen aus dem Familienleistungsausgleich, den Schlüsselzuweisungen sowie den Erstattungen aus dem Fonds "Deutsche Einheit", welche auf der Anrechnung der Gewerbesteuerumlageerhöhung im Sinne des § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Umlage zur Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" gemäß § 24 Abs. 4 LFAG beruhen (vgl. OVG RP Urteil vom 11. April 2008 - 2 A 10828/07.OVG -, juris Rn. 50ff),.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.04.2011 - 2 A 11423/10

    Zulässigkeit einer progressiven Kreisumlage

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10515/13
    Der Senat hat die Berufung mit Urteil vom 28. April 2011 - 2 A 11423/10.OVG - zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die progressive Staffelung des Umlagesatzes verfassungsrechtlich zulässig sei.
  • BVerwG, 18.09.1985 - 2 C 48.84

    Beihilfe, Beamte: Anrechnung von Krankenkassenleistungen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10515/13
    Die Kreisumlage als solche erweist sich damit gleichsam als notwendiger Bestandteil des derzeitigen Finanzausgleichssystems (vgl. hierzu VerfGH RP, Urteil vom 30. Januar 1998 - VGH N 2/97 - AS 26, 391 [400 ff.]; OVG RP, Urteil vom 25. September 1985 - 2 C 48/84 - AS 20, 58 [67]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.09.1987 - 7 A 94/86
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10515/13
    Vor diesem Hintergrund erscheint es vom Grundsatz her sachgerecht, wenn das Gesetz den Kreisen die Möglichkeit einräumt, überdurchschnittliche Steuerkraft einzelner Gemeinden durch eine progressive Staffelung des Umlagesatzes teilweise abzuschöpfen und so ihren Nachteil bei der Verteilung der Schlüsselzuweisungen "verursachergerecht" auszugleichen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - BVerwG 8 C 1.12 -, juris Rn. 30; VerfGH RP, Urteil vom 30. Januar 1998 - VGH N 2/97 - AS 26, 391 [405 f.]; OVG RP, Urteil vom 29. September 1987 - 7 A 94/86 - AS 21, 420 [422] zum sog. "Splitting"; VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 8. Februar 1999 - 1 K 577/98.NW - DVP 2000, 84 [86]).
  • VG Neustadt, 08.02.1999 - 1 K 577/98
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 21.02.2014 - 10 A 10515/13
    Vor diesem Hintergrund erscheint es vom Grundsatz her sachgerecht, wenn das Gesetz den Kreisen die Möglichkeit einräumt, überdurchschnittliche Steuerkraft einzelner Gemeinden durch eine progressive Staffelung des Umlagesatzes teilweise abzuschöpfen und so ihren Nachteil bei der Verteilung der Schlüsselzuweisungen "verursachergerecht" auszugleichen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - BVerwG 8 C 1.12 -, juris Rn. 30; VerfGH RP, Urteil vom 30. Januar 1998 - VGH N 2/97 - AS 26, 391 [405 f.]; OVG RP, Urteil vom 29. September 1987 - 7 A 94/86 - AS 21, 420 [422] zum sog. "Splitting"; VG Neustadt a.d.W., Urteil vom 8. Februar 1999 - 1 K 577/98.NW - DVP 2000, 84 [86]).
  • OVG Thüringen, 07.10.2016 - 3 KO 94/12

    Gebot der Berücksichtigung des gemeindlichen Finanzbedarfs im Verfahren der

    Die Gemeinden müssen jedenfalls mindestens über so große Finanzmittel verfügen, dass sie ihre pflichtigen (Fremd- wie Selbstverwaltungs-)Aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahme erfüllen können und darüber hinaus noch über eine "freie Spitze" verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - a. a. O., juris Rdn. 19; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10515/13 -, juris Rdn. 30; kritisch zur Aussagekraft des Begriffs der "freien Spitze": BVerfG, Beschluss vom 9. März 2007 - 2 BvR 2215/01 - juris Rdn. 26).

    Die Kreisumlage als solche erweist sich damit gleichsam als notwendiger Bestandteil des derzeitigen Finanzausgleichssystems (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10515/13 - juris Rdn. 30; Schmitt, DÖV 2013, 452; Wohltmann, Der Landkreis 2014, 358).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2020 - 10 A 11208/18

    Landkreis Kaiserslautern nicht zur Erhöhung der Kreisumlage verpflichtet

    (Fortführung der Senatsrechtsprechung: OVG RP, Urteil vom 21 Februar 2014 - 10 A 10515/13 -, juris).

    Insofern hat der erkennende Senat entschieden, dass die Rechtmäßigkeit der Höhe des Umlagesatzes davon abhängig ist, ob die Kreisumlage in den Kernbereich der gemeindlichen Finanzausstattung eingreift, was der gerichtlichen Überprüfung obliege, ohne dass sich dabei Fragen der Ermessensausübung stellten (OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014, - 10 A 10515/13.OVG -, juris Rn 66; a.A. Nell/Beucher, "Der kommunale Finanzausgleich in Rheinland-Pfalz", Stand: 16. Nachlieferung September 2019, V.6, S. 236).

    102 Für die Frage der Dauerhaftigkeit einer strukturellen Unterfinanzierung hält der Senat auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2019, - 10 C 6/18 -, juris) an seiner bisherigen Auffassung fest und betrachtet grundsätzlich einen Zeitraum von 10 Jahren (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014, - 10 A 10515/13.OVG -, juris Rn 47, 53; vgl. auch Henneke, "Zwischen Hohenwestedt und Perlin: Die Kreisumlagefestsetzung entscheidet über die Verteilung der finanziellen Mittel innerhalb des kommunalen Raumes zwischen Gemeinden und Landkreis", Der Gemeindehaushalt 2019, 193ff, 202).

    Um eine denkbare Veränderung, insbesondere eine zumindest theoretisch denkbare Verbesserung der finanziellen Ausstattung einer Kommune in der näheren Zukunft in den Blick zu nehmen, sollten indes abrundend auch Haushaltsfolgejahre, z.B. drei Folgejahre, zur Beurteilung herangezogen werden (vgl. OVG RP, Urteil 21. Februar 2014 - 10 A 10515/13.OVG -, juris Rn 47; s. auch VG Bayreuth, Urteil vom 10. Oktober 2017, - B 5 K 15.701 - juris Rn 63).

    134 bbb) Solche Spielräume bestehen jedenfalls dann, wenn eine Gemeinde ihre Hebesätze unterhalb der Nivellierungssätze festgesetzt hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014, - 10 A 10515/13.OVG -, juris Rn 41f).

    Die normierten Nivellierungssätze sind Ausdruck dessen, was der Landesgesetzgeber allgemein für jedenfalls zumutbar hält und orientieren sich in etwa an den im Zeitpunkt der gesetzlichen Festlegung landesweiten Durchschnittssätzen (OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014, - 10 A 10515/13.OVG -, juris Rn 41; vgl. BVerwG vom 31. Januar 2013, - 8 C 1/12 -, juris Rn 17).

  • VG Bayreuth, 10.10.2017 - B 5 K 15.701

    Kreisumlagebescheid aufgehoben

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Finanzbedarf eines jeden Verwaltungsträgers grundsätzlich gleichen Rang hat (BVerwG, U.v. 31.3.2013 - 8 C 1/12 - BVerwGE 145, 378/380 Rn. 13; OVG RhPf, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10515/13 - DVBl 2014, 589/591 = Juris Rn. 35).

    Somit ist der Landkreis gehalten, auch den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, U.v. 31.3.2013 - 8 C 1/12 - BVerwGE 145, 378/381 Rn. 14; BVerwG, U.v. 16.6.2015 - 10 C 13/14 - BVerwGE 152, 188/199 Rn. 39; OVG RhPf, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10515/13 - DVBl 2014, 589/591 = Juris Rn. 35; ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - Juris Rn. 54).

    So zeichnet sich zwar ab, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Gemeinde durch die Erhebung der Kreisumlage allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umlagen auf Dauer strukturell unterfinanziert ist, möglicherweise auf einen Zehnjahreszeitraum abzustellen sein wird, d.h. auf die vergangenen sechs Jahre, das aktuelle Haushaltsjahr sowie die drei folgenden Finanzplanungsjahre (OVG RhPf, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10515/13 - DVBl 2014, 589/593 Rn. 52 f.; so auch: Thür. Ministerium für Inneres und Kommunales, Schreiben vom 9.8.2017, ZKF 2017, 208/210; befürwortend: Thormann, ZKF 2017, 93/94; die Frage offenlassend: ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - Juris Rn. 74 ff.).

  • VG Schwerin, 20.07.2016 - 1 A 387/14

    Mecklenburg-Vorpommern; Festsetzung des Kreisumlagesatzes; Recht einer

    Deshalb muss der Landkreis die grundsätzlich gleichrangigen Interessen der kreisangehörigen Gemeinden bei der Festlegung des Umlagesatzes in Rechnung stellen und dabei nicht nur den eigenen Finanzbedarf, sondern auch denjenigen der umlagepflichtigen Gemeinden ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenlegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10515/13 -, juris Rn. 35).

    Im Ergebnis offen lassen konnte die Kammer dagegen, ob der in der Rechtsprechung für eine dauerhafte strukturelle Unterfinanzierung geforderte 10-Jahreszeitraum (vgl. OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21. Februar 2014, a.a.O. Rn. 35), gemessen an den Anforderungen der hiesigen Gemeindehaushaltsordnung, Anwendung findet, denn die Klägerin hat ausweislich der vorgelegten Haushaltsdaten bereits seit mindestens 10 Jahren die hier anzulegende Untergrenze von 5 Prozent dauerhaft unterschritten.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH N 29/14

    Normenkontrollanträge gegen Neuregelung des kommunalen Finanzausgleichs

    Noch weitergehend nahm zuletzt beispielsweise der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 21. Februar 2014 an, dass bei der Beantwortung der Frage, ob die klagende Ortsgemeinde durch die Erhebung der Kreisumlage allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umlagen auf Dauer strukturell unterfinanziert und infolgedessen in ihrem Recht aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt sei, auf einen Zehnjahreszeitraum abzustellen sei (vgl. OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10515/13 -, AS 42, 203 [217; 214]).

    Somit gehe auch der Verordnungsgeber von einer Betrachtung der gemeindlichen Finanzsituation unter Berücksichtigung eines Zeitraumes von zehn Jahren aus (OVG RP, Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10515/13 -, AS 42, 203 [217; 214]).

  • VG Halle, 11.04.2019 - 3 A 476/16

    Verbandsgemeindeumlage

    Die Gemeinden müssen jedenfalls mindestens über so große Finanzmittel verfügen, dass sie ihre pflichtigen (Fremd- wie Selbstverwaltungs-) Aufgaben ohne (nicht nur vorübergehende) Kreditaufnahme erfüllen können und darüber hinaus noch über eine "freie CE." verfügen, um zusätzlich freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben in einem bescheidenen, aber doch merklichen Umfang wahrzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 - juris, Rdnr. 19; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10515/13 - juris, Rdnr. 30).

    Unter ähnlichem Ansatz unter Bezug auf die dortige Gemeindehaushaltsverordnung gelangt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 21. Februar 2014 (Az.: 10 A 10515/13 - juris, Rdnr. 46 f.) zu einem Zeitraum von 10 Jahren.

  • VG Bayreuth, 19.01.2023 - B 9 K 19.271

    Festsetzung des Kreisumlagesatzes

    Somit ist der Landkreis ebenso gehalten, den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und seine Entscheidungen in geeigneter Form - etwa im Wege einer Begründung der Ansätze seiner Haushaltssatzung - offenzulegen, um den Gemeinden und gegebenenfalls den Gerichten eine Überprüfung zu ermöglichen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 8 C 1.12 - juris Rn. 13 f.; BVerwG, U.v. 16.6.2015 - 10 C 13.14 - juris Rn. 41; OVG RhPf, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10515/13 - juris Rn. 35; ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - juris Rn. 54).

    Überwiegend wird dabei hinsichtlich der Frage, ob eine Gemeinde durch die Erhebung der Kreisumlage allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umlagen auf Dauer strukturell unterfinanziert ist, wohl auf einen Zehnjahreszeitraum abzustellen sein, d.h. auf die vergangenen sechs Jahre, das aktuelle Haushaltsjahr sowie die drei folgenden Finanzplanungsjahre (vgl. OVG RhPf, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10515/13 - juris Rn. 53; befürwortend: Thormann, ZKF 2017, 93/94; offenlassend OVG MV, U.v. 28.10.2020 - 2 L 463/16 - juris Rn. 43; ThürOVG, U.v. 7.10.2016 - 3 KO 94/12 - juris Rn. 74 ff.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2020 - 2 L 463/16

    Heranziehung zur Kreisumlage nach Haushaltssatzungsänderung; Verstoß gegen die

    Hierfür wird vielfach ein Zeitraum von zehn Jahren angesetzt (etwa OVG Koblenz, Urt. v. 21.02.2014, 10 A 10515/13, Rn. 35, juris).
  • VG Saarlouis, 23.03.2018 - 3 K 1916/15

    Begründungsanforderungen an die Festsetzung eines Kreisumlagesatzes

    Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Finanzbedarf eines jeden Verwaltungsträgers grundsätzlich gleichen Rang hat.(BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/380; OVG RhPf, Urteil vom. 21.02.2014 -10 A 10515/13- DVBl 2014, 589/591 = juris Rn. 35) Dieser Grundsatz des finanziellen Gleichrangs hat vor allem Bedeutung für das vertikale Verhältnis des jeweiligen Landkreises zu den umlagepflichtigen kreisangehörigen Gemeinden.

    Er darf insbesondere seine eigenen Aufgaben und Interessen nicht einseitig und rücksichtslos gegenüber den Aufgaben und Interessen der kreisangehörigen Gemeinden durchsetzen.(BVerwG, Urteil vom 31.03.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/381; BVerwG, Urteil vom 16.06.2015 -10 C 13/14- BVerwGE 152, 188/199; OVG RhPf, Urteil vom 21.02.2014 -10 A 10515/13- DVBl 2014, 589/591 = Juris Rn. 35; ThürOVG, Urteil vom 07.10.2016 -3 KO 94/12- juris Rn. 54) Die Garantie der finanziellen Mindestausstattung aus Art. 28 Abs. 2 GG gilt unmittelbar und uneingeschränkt auch im Verhältnis der Gemeinde zum Landkreis als einem öffentlich-rechtlich organisierten Gemeindeverband(BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 -8 C 1/12- BVerwGE 145, 378/380 ff., 391; Urteil vom 16.06.2015 - 10 C 13/14- BVerwGE 152, 188/195; vgl. auch: ThürOVG, Urteil vom 07.10.2016 -3 KO 94/12- juris Rn. 48).

  • VG Magdeburg, 28.10.2021 - 9 A 349/20

    Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Kreisumlage

    Vielmehr muss die Kommune auf Dauer mehr nicht dazu in der Lage sein, ihren Haushalt auszugleichen, wobei für die zutreffende Beurteilung der dauerhaften und strukturellen Unterfinanzierung häufig ein Zeitraum von zehn Jahren angesetzt wird (so etwa OVG Koblenz, U. v. 21.02.2014, - 10 A 10515/13 -, juris).
  • VG Hannover, 15.05.2023 - 1 A 2684/21

    Gespaltene Kreisumlage; Kita-Vertrag; Kommunaler Finanzausgleich; Kreisumlage

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